Besuchsregelungen Stand 08.06.2021

Besuchsregelungen Stand 08.06.2021

Die seit dem 01.07.2020 geltenden- und zuletzt am 22.05.02021 aktualisierten – Besuchsregelungen werden unter Berücksichtigung der aktuellen Verordnungen (Coronaschutzverordnung in der ab 05.06.2021 geltenden Fassung, CornonaAVEinrichtungen vom 20.05.2021, CoronaTestQuarantäneVO in der ab dem 22.Mai gültigen Fassung, § 28b IfSG (sog. bundeseinheitliche Notbremse) vom 23.04.21 wie folgt aktualisiert.

Für das Gerricusstift bedeutet dies konkret ab Samstag, den 12.06.2021:

  • Es gelten die folgenden täglichen Besuchszeiten (auch an Wochenenden und Feiertagen):

10.30 – 19.00 Uhr

  • Die Besuche können entweder im Besucherzelt oder im Bewohnerzimmer stattfinden.
  • Besuche im Haus außerhalb des Bewohnerzimmers (z.B. in den Außenbereichen, in der Cafeteria und im Flur) sind nicht gestattet. Die Besuchenden sollen den Aufenthalt in allen anderen Räumen möglichst vermeiden. Dies gilt auch für die Büros und Dienstzimmer der Mitarbeitenden. Termine mit Mitarbeitenden können Sie gerne telefonisch oder persönlich über die Mitarbeitenden am Empfang veranlassen.
  • Besuchende müssen beim Betreten der Einrichtung bis zum Bewohnerzimmer eine FFP2-Schutzmaske tragen. Besuchende, die keine eigene FFP2-Schutzmaske haben, können eine am Empfang erhalten. Im persönlichen und direkten Kontakt mit Bewohner*innen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen, kann die Maske im Bewohnerzimmer abgelegt werden. Die Maskenpflicht entfällt für nachweislich geimpfte oder genesene Besuchende. Wir empfehlen weiterhin das Tragen der FFP2-Schutzmaske.
  • Am Empfang werden die Besuchenden befragt, ob sie Erkältungssymptome, eine SARS-CoV-2-Infektion und/oder Kontakt mit Infizierten oder Kontaktpersonen hatten. Darüber hinaus wird die Körpertemperatur gemessen.
  • Besucherinnen und Besucher dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorliegt.
  • Es besteht keine Testpflicht für Besuchende, die nachweislich geimpft oder genesen sind.
  • Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testerfordernis ausgenommen.
  • Zusätzliche Schnelltests werden anlassbezogen, z.B. bei leichten grippalen Infekten, durchgeführt. Ein positives Resultat muss dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden.

Ab dem 12.06.2021 bieten wir täglich zu den folgenden Terminen PoC-Tests für Besuchende an:

Di., Do., Sa. 10.00 – 12.00 Uhr

Mo., Mi., Fr. 16.00 – 18.00 Uhr

Bitte haben Sie Verständnis, dass es dabei zu längeren Wartezeiten kommen kann.

  • Bei positivem PoC-Antigen-Schnelltest oder bei Verweigerung des PoC-Tests bzw. des Kurzscreenings durch Besuchende müssen wir den Zutritt verweigern.
  • Der Name des Besuchenden, das Datum und die Uhrzeiten des Besuchs sowie der besuchten Bewohner*innen werden notiert. Diese Daten werden vier Wochen lang aufbewahrt und anschließend vernichtet, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde benötigt werden.
  • Die Besuchenden können sich an einem Aushang an der Eingangstür über die aktuellen Hygienevorgaben bzgl. Schutzausrüstung, Nieshygiene, Abstandsgebot u.s.w. informieren.
  • Die Besuchenden müssen sich vor dem Besuchskontakt die Hände desinfizieren.
  • Die Besuchenden müssen einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zur besuchten Person einhalten.
    Ausnahme: tragen während des Besuchs Bewohner*in und Besuchender eine Mund-Nase-Bedeckung, und erfolgt vorher sowie hinterher bei den Besuchenden und den Bewohner*innen eine gründliche Händedesinfektion, ist die Einhaltung des Mindestabstands nicht erforderlich. Dies gilt auch im persönlichen und direkten Kontakt mit Bewohner*innen in Bewohnerzimmern, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen. In diesem Fall sind auch körperliche Berührungen erlaubt.
  • Findet der Besuch im Außenbesuchszelt statt, kann auf Mund-Nase-Schutz und Mindestabstand verzichtet werden.
  • Für Besuche von Fußpflegern sowie Ehrenamtlern, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote durchführen, sowie Besuche, die in Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung stehen (z.B. durch Rechtsanwälte und Notare), Ärztinnen und Ärzte, Mitarbeiter*innen von Krankentransportdiensten, gelten die Regelungen für Besucherinnen und Besucher entsprechend.
    Die Bewohner*innen dürfen das Gebäude verlassen und werden gebeten, sich dabei an die Regelungen der Coronaschutzverordnung zu halten. Bei Rückkehr und 3 Tage nach der Rückkehr wird den Bewohner*innen ein zusätzlicher PoC-Antigen-Schnelltest angeboten.

Während des Besuchs im Zimmer und während des Verlassens des Gerricusstifts tragen Bewohner*innen und Besuchende die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes.

Wir danken Ihnen, dass Sie zum Schutze aller die genannten Vorgaben einhalten!

Düsseldorf, den 08.06.2021

i.A. Petra Reinartz

Qualitätsmanagementbeauftragte

Erläuterung der Begriffe Geimpfte und Genesene:

  • Geimpfte Personen– asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises über eine vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sind und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind.
  • Genesene Personen- asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind. Der Genesenennachweis ist ein Nachweis in schriftlicher oder digitaler Form, aus dem eine vorherige Infektion mit dem Corona SARS-CoV-2 hervorgeht. Der Nachweis muss durch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein und diese mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegen.