Besuchsregelungen Stand 22.05.2021

Besuchsregelungen Stand 22.05.2021

Die seit dem 01.07.2020 geltenden- und zuletzt am 29.04.2021 aktualisierten – Besuchsregelungen werden unter Berücksichtigung der aktuellen Verordnungen (Coronaschutzverordnung in der ab 10.05.2021 geltenden Fassung, Corona A V Einrichtungen vom 20.05.2021, CoronaTestQuarantäne VO in der ab dem 22.Mai gültigen Fassung, § 28b IfSG (sog. bundeseinheitliche Notbremse) vom 23.04.21) wie folgt aktualisiert.

Für das Gerricusstift bedeutet dies konkret ab Samstag, den 22.05.2021:

  • Es gelten die folgenden täglichen Besuchszeiten (auch an Wochenenden und Feiertagen):

10.30 – 19.00 Uhr

  • Die Besuche können entweder im Besucherzelt oder im Bewohnerzimmer stattfinden.
  • Besuche im Haus außerhalb des Bewohnerzimmers (z.B. in den Aufenthaltsbereichen, in der Cafeteria und im Flur) sind nicht gestattet. Die Besuchenden sollen den Aufenthalt in allen anderen Räumen möglichst vermeiden. Dies gilt auch für die Büros und Dienstzimmer der Mitarbeitenden. Termine mit Mitarbeitenden können Sie gerne telefonisch oder persönlich über die Mitarbeitenden am Empfang veranlassen.
  • Sobald die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100 übersteigt, dürfen zeitgleich maximal 1 Person aus maximal 1 Hausstand pro Bewohner zu Besuch kommen. Ansonsten ist der gleichzeitige Besuch von 2 nicht genesenen oder nicht geimpften Personen möglich.
  • Besuchende müssen während der Besuche eine FFP2-Schutzmaske tragen. Besuchende, die keine eigene FFP2-Schutzmaske haben, können eine am Empfang erhalten. Im persönlichen und direkten Kontakt mit Bewohner*innen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen, kann die Maske im Bewohnerzimmer abgelegt werden. Die Maskenpflicht entfällt für nachweislich geimpfte und genesene Besuchende. Wir empfehlen weiterhin das Tragen der FFP2-Schutzmaske.
  • Am Empfang werden die Besuchenden befragt, ob sie Erkältungssymptome, eine SARS-CoV-2-Infektion und/oder Kontakt mit Infizierten oder Kontaktpersonen hatten. Darüber hinaus wird die Körpertemperatur gemessen.
  • Wie bieten jedem Besuchenden einen PoC-Antigen-Schnelltest an und empfehlen eine tagesaktuelle Durchführung. Es besteht keine Testpflicht für Besuchende, die nachweislich geimpft oder genesen sind. Zusätzliche Schnelltests werden anlassbezogen, z.B. bei leichten grippalen Infekten, durchgeführt. Ein positives Resultat muss dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden.

Seit dem 09.02.2021 bieten wir täglich zu folgenden Terminen PoC-Tests für Besuchende an:

10.00 – 12.00 Uhr

15.00 – 17.00 Uhr

Bitte haben sie Verständnis, dass es dabei zu längeren Wartezeiten kommen kann.

  • Bei positivem PoC-Antigen-Schnelltest oder bei Verweigerung des PoC-Tests bzw. des Kurzscreenings durch Besuchende müssen wir den Zutritt verweigern.
  • Der Name des Besuchenden, das Datum und die Uhrzeiten des Besuchs sowie der besuchten Bewohner*innen werden notiert. Diese Daten werden vier Wochen lang aufbewahrt und anschließend vernichtet, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde benötigt werden.
  • Die Besuchenden können sich an einem Aushang an der Eingangstür über die aktuellen Hygienevorgaben bezüglich Schutzausrüstung, Nieshygiene, Abstandsgebot usw. informieren.
  • die Besuchenden müssen sich vor dem Besuchskontakt die Hände desinfizieren.
  • Die Besuchenden müssen einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zur besuchten Person einhalten.

Ausnahme: Tragen während des Besuchs Bewohner*innen und Besuchender eine Mund-Nase-Bedeckung, und erfolgt vorher sowie hinterher bei den Besuchenden und den Bewohner*innen eine gründliche Handdesinfektion, ist die Einhaltung des Mindestabstands nicht erforderlich. Dies gilt auch im persönlichen und direkten Kontakt mit Bewohner*innen in Bewohnerzimmern, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen. In diesem Fall sind auch körperliche Berührungen erlaubt.

  • Findet der Besuch im Außenbesuchszelt statt, kann auf Mund-Nase-Schutz und Mindestabstand verzichtet werden.
  • Fußpfleger sowie Ehrenamtler, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote durchführen, dürfen nach Rücksprache mit dem zuständigen Mitarbeitenden unter geeigneten Hygienevorgaben das Gerricusstift wieder betreten.
  • Auch Besuche, die im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung stehen (z.B. durch Rechtsanwälte und Notare) sind weiterhin möglich.
  • Die Bewohner*innen dürfen das Gebäude verlassen und werden gebeten, sich dabei an die Regelungen der Coronaschutzverordnung zu halten. Bei Rückkehr und 3 Tage nach der Rückkehr wird den Bewohner*innen ein zusätzlicher PoC-Antigen-Schnelltest angeboten.

Während des Besuchs im Zimmer und während des Verlassens des Gerricusstifts tragen Bewohner*innen und Besuchende die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes.

Wir danken Innen, dass Sie zum Schutze aller die genannten Vorgaben einhalten!

Erläuterung der Begriffe Geimpfte und Genesene:

  • Geimpfte Personen – asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises über eine vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus ARS-CoV-2 sind und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind.
  • Genesene Personen – asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweis sind. Der Genesenennachweis ist ein Nachweis in schriftlicher oder digitaler Form, aus dem eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hervorgeht. Der Nachweis muss durch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein und diese mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegen.