Besuchsregelungen Stand 30.09.2022

Besuchsregelungen Stand 30.09.2022

Die seit dem 01.07.2020 geltenden – und zuletzt am 30.06.2022 aktualisierten – Besuchsregelungen werden unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetze und Verordnungen wie folgt aktualisiert.

Für das Gerricusstift bedeutet dies konkret ab Samstag, den 01.10.2022:

  • Es gelten die folgenden täglichen Besuchszeiten ( auch an Wochenenden und Feiertagen): 10.30 – 19.00 Uhr
  • Besuchende müssen in den Räumen des Gerricusstifts immer eine FFP2-Schutzmaske oder mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske ) tragen. Besuchende, die keine eigene FFP2-Maske haben, können eine am Empfang erhalten. Wir empfehlen weiterhin das Tragen der FFP2-Maske.
  • Die Besuchenden können sich am Empfang über die aktuellen Hygienevorgaben bezüglich Schutzausrüstung, Nieshygiene, Abstandsgebot usw. informieren.
  • Die Besuchenden müssen sich vor dem Besuchskontakt die Hände desinfizieren.
  • Die Besuchenden haben zu allen anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; dies gilt nicht gegenüber besuchten Personen, die über einen vollständigen Corona-Impfschutz verfügen oder gegenüber den Personen, die mindestens eine medizinische Maske tragen.
  • Die Bewohner*rinnen dürfen das Gebäude verlassen und werden gebeten, sich an die Regelungen der Coronaschutzverordnung zu halten. Bei Rückkehr und 3 Tage nach der Rückkehr wird den Bewohner*innen ein zusätzlicher PoC-Antigen-Schnelltest angeboten.
  • Während des Besuchs im Zimmer und während des Verlassens des Gerricusstifts tragen Bewohner*innen und Besuchende die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes.

Unabhängig vom Impfstatus dürfen Besuchende die Einrichtung nur betreten, wenn eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis vorliegt, das nicht älter als 24 Stunden (PoC-Antigenschnelltest) bzw. 48 Stunden (PCR-Test) sein darf.

  • Für Besuche von Seelsorger*innen, in der Einrichtung ehrenamtlich tätigen Personen, Betreuer*innen, Betreuungsrichter*innen, Ärzt*innen, Mitarbeitenden von Krankentransportdiensten, Dienstleistenden zur medizinisch-pflegerischen oder palliativen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung sowie Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote durchführen, und für Mitarbeitende der nach § 43 Absatz 1 und 3 WTG zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden gelten die Regelungen für Besuchende entsprechend.
  • Zusätzliche Schnelltests werden anlassbezogen. z.B. bei leichten grippalen Infekten, durchgeführt. Ein positives Resultat muss dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden.

Nutzen Sie bitte das Test-Angebot der öffentlichen Teststellen wie z.B. das Angebot der mit dem Gerricusstift kooperierenden Rats-Apotheke, gleich um die Ecke, nur 150 m vom Gerricusstift entfernt. Als Besucher unserer Einrichtung erhalten Sie dort einen kostenlosen Test. Eine gesonderte Bescheinigung unsererseits wird in der Ratsapotheke nicht benötigt.

Öffnungszeiten des Testzentrums der Rats- Apotheke:

Montag bis Freitag Samstag Sonn–u. Feiertag
8.00 – 20.00 Uhr 9.00 – 18.00 Uhr 9.00 – 14.00 Uhr

Bitte vorzugsweise Termin vereinbaren

Darüber hinaus bieten wir auch im Gerricusstift zu den folgenden Terminen PoC- Tests für Besuchende an:

Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag
10.00 – 12.00 Uhr
Montag, Mittwoch und Freitag
16.00 – 18.00 Uhr

Bitte haben Sie Verständnis, dass es dabei zu längeren Wartezeiten kommen kann.

Bei positivem PoC-Antigen-Schnelltest oder bei der Verweigerung des PoC-Tests durch Besuchende müssen wir den Zutritt verweigern.

Wir danken Ihnen, dass Sie zum Schutze aller die genannten Vorgaben einhalten!

Düsseldorf, den 30.09.2022

Remy Reuter
Einrichtungsleiter

Erläuterung der Begriffe:

Geimpfte Personen sind asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises über eine vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sind und seit der letzten erforderlichen Impfdosis mindestens 14 Tage vergangen sind (§2 Nummer 2, 3 Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19-SchAusnahmV).

Genesene Personen sind asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind (§ 2 Nummer 4, 5 SchAusnahmV). Der Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form, bei dem die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal 90 Tage zurückliegt.

Getestete Personen sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und- Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Testpflicht ausgenommen.

Stand 30.09.2022